Satzung der Sportvereinigung Dietesheim e.V.
Die neue Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2021 in Dietesheim beschlossen.
Satzung der Sportvereinigung Dietesheim e.V.
Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und
Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit
auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Sportvereinigung Dietesheim e.V.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mühlheim am Main und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen
zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der
Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und
Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. Kulturelle Veranstaltungen werden gefördert und durchgeführt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft der Vorstand.
(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie
Büromaterial und sonstige Auslagen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres
vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine
angemessene Vergütung gezahlt werden. Diese richtet sich nach der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in
Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs-
und Breitensports.
(4) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem
Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
• Erwachsene,
• Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre),
• Kinder (unter 14 Jahre),
• Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu
unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des
Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen
Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste
oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit
seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
• wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die
Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend
beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder,
nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die
Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei
Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer
Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft
verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der
Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen eine zusätzliche
Verwaltungsgebühr, um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages
auszugleichen.. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern
ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
(10) Werden dem Verein wegen eines Fehlverhaltens oder unsportlichen Verhaltens eines Mitgliedes Kosten oder
Strafen auferlegt, so ist das verursachende Mitglied verpflichtet, dem Verein die auferlegten Kosten und
Strafen zu erstatten. In diesem Fall ist der Verein berechtigt, die auferlegten Kosten oder Strafen gemäß § 6 (4)
der Satzung im SEPA-Basis-Lastschriftenverfahren einzuziehen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und
Umlagen entscheidet der Vorstand.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die
allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Für Nichtmitglieder kann bei
Kursangeboten eine angemessene Gebühr erhoben werden.
(3) Die Kursangebote der Turnabteilung sind für Nichtmitglieder offen.
(4) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den
allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das
Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie
für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-ID, DE34ZZZ00000440901, und der
Mandatsreferenz sowie Mitgliedsname und Abteilung, jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen
Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(6) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen
Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(7) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines
laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der
Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. § 288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das
Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung
auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie
eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto
erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Nr. 1 der Satzung, kein
Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen
und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht
in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere
der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung
eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter
Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den
Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Dem Ersten Vorsitzenden
Dem Zweiten Vorsitzenden
Dem Kassierer
Dem Schriftführer
Den Beisitzern
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen
Aufgabenverteilungsplan geben.
.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, Zweite Vorsitzende, Kassierer, Schriftführer.
(2) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die
Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach
der Vereinssatzung,
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung
durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
• die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die
Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der
Geschäftsführende Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu
gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im
Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die
Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im
Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt
dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für
den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der
Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer
Vorstandssitzung einladen.
(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis
bestimmen.
(9) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein
nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der
Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße
Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als
Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung
ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der
Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung
zur Kenntnis gegeben werden.
(11) Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann
abweichend davon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes ihre Vorstandstätigkeit eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 10 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
Dem Vorstand
Den Abteilungsleitern
Den Stellvertretenden Abteilungsleitern
Den Jugendleitern der Abteilungen
(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(2) Die Ämter des Vereinsausschusses werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Mitgliedern des Vereinsausschusses,
für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(3) Der Vorstand beruft den Vereinsausschuss ein mit dem Ziel die Abteilungen über Geschäftsvorgange zu
informieren.
(4) Die einzelnen Abteilungen informieren über das Geschehen in ihren Abteilungen.
(5) Zu seinen Aufgaben zählen: Abstimmungsprozesse zwischen den Abteilungen zu organisieren.
(6) Zu seinen Aufgaben zählen: Abstimmungsprozesse zwischen den Abteilungen und dem Vorstand zu
organisieren.
(7) Feste, Veranstaltungen etc. zu organisieren.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist
ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
• Entlastung des Vorstandes;
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
durchgeführt);
• Erlass von Ordnungen;
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
• Auflösung des Vereins.
• Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen
gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung
aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in
Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen,
wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung
der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt
nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge
können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei
dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der
Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der
Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine
Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der
Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen.
Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung;
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
• Zahl der erschienenen Mitglieder;
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
• die Tagesordnung;
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht
zugestimmt wurde;
• die Art der Abstimmung;
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 12 Abteilungen des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im
Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes
geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die
Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter
Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung,
Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, betriebene Sportarten,
Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein, Nationalität, Beruf.
(2) Der Verein verarbeitet im Zusammenhang der Mitgliederdaten auch die personenbezogenen Daten von
Erziehungsberechtigten minderjähriger Mitglieder sowie von abweichenden Beitragszahlern. Diese sind:
Name, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.
(3) Die in (1) und (2) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Beruf - Pflichtdaten; eine Person kann nur
Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung
stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO).
(4) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Kassenwart; sein Stellvertreter ist der 2. Vorsitzende.
(5) Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sind auf der Vereinshomepage einzusehen.
(6) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung
genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung einschließlich
des Beitragseinzugs, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und bei
sozialversicherungspflichtigen Mitgliedern und Trainern die notwendigen Unterlagen zur Sozialversicherung. In
diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur
Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen
erwähnt
(7) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten
dorthin: Name und Kontaktdaten des Vorstandes. Von den Trainern und Betreuern, Name, Geburtsdatum,
Lizenzen. Name und Geburtsdaten der Vereinsmitglieder in verschlüsselter Form.
Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände:
a. Basketball
b. Fußball
c. Handball
d. Tennis
e. Turnen
übermittelt der Verein folgende personenbezogenen Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des
geschäftsführenden Vorstandes sowie der Ansprechpartner in den Abteilungen. Name, Geburtsdatum der
Aktiven, Trainer und Betreuer, sowie gegebenenfalls Einzelfotos
die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am
Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von
Spielerpässen und Lizenzen, Teilnahme an Wettkämpfen.
(8) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Fußballspiele)
veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Namen)
im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an
Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise
veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um
Bilder von Einzelsportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere
keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer
oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte
Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname,
Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten
erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse.
Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und
Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten
Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder
nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die
Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.
Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit
Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
(9) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder
herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme
erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine
Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und
sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren
Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
(10) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen
Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die
Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine
darüber hinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der
betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
(11) Ggf. Information über Absicht, die Daten an ein Drittland (außerhalb der EU) zu übermitteln.
(12) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für
die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt
werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem
entgegenstehen.
(13) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre
gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung
(Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art.
21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei
den in (4) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
(14) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich,
schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt
wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann
schriftlich oder per E-Mail an die in (4) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit
der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
(15) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische
Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.
§ 15 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll
der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen
an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2021 in der Willy-Brandt-Halle in Mühlheim amMain
beschlossen.